Leistungen
Unsere Mitarbeiter machen Ihr Unternehmen stark



DETA Personalhaus hat bzw. findet das passende Personal für Ihre spezifischen Anforderungen – sowohl hinsichtlich der zu besetzenden Position als auch der Einsatzdauer.







Zeitarbeit & Personalvermittlung

Sie haben eine hohe Auftragslage?                        

Ihr Personal ist Urlaubs- oder Krankheitsbedingt nicht verfügbar?


DETA Personalhaus ist in solchen Fällen genau Ihr Ansprechpartner.
Unabhängig von der Qualifikation liegt unsere Kompetenz in der passgenauen Vermittlung von Arbeitskräften im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung und Personalvermittlung.


Damit können Sie auf kurz- oder langfristige Personalengpässe reagieren, flexibler agieren und sich auf Ihre Kernkompetenzen fokussieren. Zudem gehen Sie damit ein geringeres Risiko ein und bezahlen nur für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Für alles Weitere, wie krankheitsbedingte Ausfälle und Urlaubstage, sind wir verantwortlich.




 


Werkverträge

Im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen übernehmen wir bei Ihnen vor Ort sowohl unbefristete Aufgaben als auch zeitlich eingegrenzte Projekte. Gerne erarbeiten wir für Sie ein individuelles Outsourcing / Nacharbeits-Konzept. Beschreiben Sie uns kurz die Aufgabenbereiche, die Sie an einen externen Dienstleister vergeben möchten. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.


Unterschied zur Arbeitnehmerüberlassung


Vertragsgegenstand: 

Im Gegensatz zur Arbeitnehmerüberlassung steht beim Werkvertrag die Erbringung des Werks im Vordergrund. Bei der Arbeitnehmerüberlassung werden Arbeitnehmer von einem Dienstleistungsunternehmen für einen definierten Zeitraum an ein Kundenunternehmen überlassen.

Vergütung: 

Im Falle des Werkvertrags erfolgt die Vergütung nach erfolgreicher Erstellung eines Werks. Bei der Arbeitnehmerüberlassung werden dem Verleiher die tatsächlich erbrachten Stunden des Leiharbeitnehmers zum vereinbarten Stundensatz vergütet.


Arbeitnehmer:

Bei der Arbeitnehmerüberlassung wird der Arbeitnehmer in die Organisation des Kundenunternehmens eingegliedert. Der Werkvertrag sieht keine Eingliederung in den Betrieb vor.


Weisungsrecht und Haftung: 

Da der Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in ein anderes Kundenunternehmen überlassen wird, liegt das Weisungsrecht beim Kundenunternehmen selbst. Aus diesem Grund haftet das verleihende Unternehmen auch nicht für evtl. vom Leiharbeitnehmer beim Kunden verursachte Schäden. Im Rahmen des Werkvertrags liegen Weisungsrecht und Haftung in den Händen des Dienstleistungsunternehmens.




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